Besondere Ausgleichsregelung 2024: Entlastung bei hohen Stromkosten
Quelle: Energate (Berlin), 15.04.2024
Noch einmal als Erinnerung und Info:
Stromkostenintensive Unternehmen erhalten im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung eine Begrenzung gewisser Umlagen auf den Strompreis. Um im kommenden Jahr davon zu profitieren, müssen sie bis spätestens 30. Juni einen Antrag stellen.
Für welche Unternehmen die Besondere Ausgleichsregelung gilt, welche Umlagen reduziert werden und welche Gegenleistungen hierfür erfüllt werden müssen, erläutern wir noch einmal.
Was ist die Besondere Ausgleichsregelung?
Die Energiewende, also die Transformation der Energieversorgung von vorwiegend fossiler und nuklearer Energie auf erneuerbare Energie, erfordert hohe Investitionen. Sie werden vor allem über Abgaben und Umlagen auf die Stromkosten finanziert. Bis Ende 2022 war das vor allem die EEG- (Erneuerbare-Energien-Gesetz) Umlage, aktuell gibt es noch die KWKG- (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) Umlage und die Offshore-Netzumlage. Die Abgaben und Umlagen tragen nicht unwesentlich zu den Stromkosten bei.
Um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nicht zu gefährden, die besonders stark von den Umlagen betroffen sind, wurde die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) geschaffen. Über diese Ausnahmevorschrift können stromkostenintensive Unternehmen eine Begrenzung der Umlagen erhalten.
Welche Unternehmen können die Besondere Ausgleichsregelung nutzen?
Die Besondere Ausgleichsregelung gilt für Unternehmen mit mindestens einer Strom-Abnahmestelle von über 1 GWh/a. Außerdem muss das Unternehmen zu einer stromkosten- oder handelsintensiven Branche gehören, die in der Liste antragsberechtigter Branchen aus EnFG (Energiefinanzierungsgesetz) aufgeführt sind.
Aus dieser Liste sind zum 01.01.2023 rund 100 Branchen weggefallen. Davon betroffene Unternehmen können aber noch bis zum Jahr 2028 eine Übergangsregelung nutzen. Hierfür müssen sie ihre Stromkostenintensität bestimmen, die Umlagen werden weniger stark begrenzt als im Normalfall.
Welche Umlagen werden durch die Besondere Ausgleichsregelung wie stark reduziert?
Begrenzt werden die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Regulär beträgt die KWKG-Umlage aktuell 0,275 ct/kWh, die Offshore-Netzumlage 0,656 ct/kWh.
Ja nach Branchezugehörigkeit des Unternehmens werden diese Umlagen auf 15 beziehungsweise 25 Prozent begrenzt. Dies gilt jedoch nur für die Strommengen ab 1 GWh/a je Abnahmestelle. Darunter wird die volle Umlage fällig.
Bei einer Reduzierung auf 15 Prozent sparen Unternehmen rund 8.000 €/GWh beziehungsweise rund 7.000 €/GWh bei 25 Prozent.
Wie können Unternehmen von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren?
Um die Umlagenbegrenzung in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Der Antrag ist im Voraus für das Folgejahr zu stellen, die Antragsfrist endet jedes Jahr am 30. Juni.
Zum 01.01.2023 wurden bei der Besonderen Ausgleichsregelung einige Neuerungen eingeführt: Unternehmen können nun wählen, ob sie ihren Antrag nach dem Grundverfahren oder nach dem erweiterten Verfahren stellen möchten.
Bei beiden Verfahren wurde die Antragstellung für Unternehmen vereinfacht: Die Prüfung der Stromkostenintensität wurde abgeschafft, beim Grundverfahren ist zudem kein Wirtschaftsprüfertestat mehr erforderlich.
Welche Gegenleistungen müssen erfüllt werden?
Unternehmen müssen zum Erhalt der Umlagebegrenzung jedoch auch Anforderungen erfüllen. So gilt seit Anfang 2023 die sogenannte „grünen Konditionalität“. Hierfür müssen Unternehmen entweder
Der Nachweis, dass das Unternehmen die grüne Konditionalität erfüllt, ist bereits bei Antragstellung zu erbringen. Alternativ kann sich das Unternehmen dazu verpflichten, entsprechende Re-Investionen binnen drei Jahren zu tätigen.
EEW-Förderprogramm wird novelliert
Quelle: BAFA, 15.02.2024
Neue Richtlinie für „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) ist in Kraft getreten.
Seit dem 15. Februar 2024 ist die neue Richtlinie für die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) in Kraft. Mit dem Programm unterstützt das BAFA im Auftrag des BMWK Unternehmen, die in hocheffiziente Technologien zur Prozessoptimierung sowie in erneuerbare Energien zur Erzeugung von Prozesswärme investieren und damit nachhaltig zur sparsamen und rationellen Verwendung von Energie und Ressourcen in ihren Unternehmen beitragen.
Bei der Novellierung der Richtlinie wurde das Förderprogramm an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen angepasst und die Praxiserfahrung der letzten Jahre genutzt, um das Förderprogramm noch besser an den Bedürfnissen des Marktes auszurichten. Die Änderungen zielen insbesondere auf die Vereinfachung der Antragstellung und der Antragsprüfung ab, um das Förderverfahren zu beschleunigen.
Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:
Förderanträge können ab dem 15. Februar beim BAFA für die Zuschussvariante und der KfW für die Kreditvariante mit Tilgungszuschuss gestellt werden. Anträge für Transformationspläne und den Förderwettbewerb können beim Projektträger VDI/VDE-IT eingereicht werden.
Weitere Informationen zur Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) finden Sie unter www.bafa.de/eew und Bekanntmachung der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss und Kredit
BEG - KfW Förderprogramme starten wieder
Quelle: DEN e.V, 20.02.2024
Ab dem 20.02.2024 können wieder Anträge in den folgenden Produkten gestellt werden:
Bereits eingegangene, aber noch nicht entschiedene Anträge werden wie gewohnt bearbeitet und bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen zugesagt.
Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf der jeweiligen Produktseite bei der KfW.
BEG - Angepasstes Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen
Quelle: DEN e.V, 20.02.2024
Aufgrund der Richtlinienänderung (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 29.12.2023) wurde es notwendig, das Infoblatt für förderfähige Maßnahmen und Leistungen anzupassen. Dieses Infoblatt in der Version 9.0 tritt rückwirkend zum 01.01.2024
in Kraft.
Es wird zeitnah auf www.bafa.de/beg verfügbar sein.
Folgende Anpassungen wurden insbesondere vorgenommen:
Novellierte BEG-Förderung: Ab 27. Februar können Anträge gestellt werden
Quelle: Haustec, 01.02.2024
Ab dem 27. Februar 2024 können Hauseigentümerinnen wieder Anträge für die finanzielle Förderung von Heizungsanlagen stellen: Neue, mit erneuerbaren Energien betriebene Heizungen, werden künftig mit bis zu 70% der Investitionskosten gefördert.
Die förderfähigen Kosten liegen bei maximal 30.000 Euro für die eigengenutzte Wohneinheit. Für den Heizungstausch in einem selbst genutzten Einfamilienhaus sind daher bis zu 21.000 Euro Förderung drin.
Für Holzheizungen mit besonders wenig Staubemissionen kommt noch ein Bonus von pauschal 2.500 Euro hinzu. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.
Die Heizungsförderung wird in den meisten Fällen über die Förderbank KfW abgewickelt. Die Förderbausteine sind Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM). Andere Einzelmaßnahmen, etwa eine Wärmedämmung oder neue Fenster, werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert – eine Ausnahme gibt es für die Heizungsoptimierung bei Biomasseheizungen.
Inklusive der Förderung für Gesamtsanierungen stehen rund 17 Milliarden Euro zur Verfügung.
Wer im Rahmen der Förderung von Einzelmaßnahmen eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien anschafft, erhält künftig eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten.
Entscheidet man sich für eine Wärmepumpe, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzt oder ein natürliches Kältemittel verwendet, bekommt man einen Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 Prozentpunkten. Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Bruttoeinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst nutzen, können mit weiteren 30 Prozent Zuschuss rechnen, dem sogenannten Einkommens-Bonus.
Grundförderung plus Einkommens-Bonus plus Klimageschwindigkeits-Bonus
Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern und Wohnungen, die ihre ineffiziente Heizung innerhalb der nächsten vier Jahre austauschen, erhalten zusätzlich einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent. Konkret gibt es den Bonus, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung ausgetauscht wird oder beim Ersatz einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung. Um den Bonus für eine neue Biomasseheizung zu bekommen, muss diese mit einer Solarthermieanlage, einer Photovoltaikanlage zur Warmwasserbereitung oder einer Warmwasserwärmepumpe ergänzt werden. Das vermeidet das Verbrennen von Biomasse im Sommer.
Der Bonus ist ebenfalls nur für selbstgenutztes Eigentum vorgesehen, Vermieterinnen und Vermieter können ihn nicht nutzen. Der Bonus sinkt ab 2028 alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte ab.
2.500 Euro für Biomasseheizungen, die wenig Staub ausstoßen
„Die Zuschüsse lassen sich addieren, es gilt jedoch eine Höchstgrenze von 70 Prozent“, sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau. „Eine Ausnahme gibt es für Holzkessel, die nicht mehr als 2,5 Milligramm Staub je Kubikmeter ausstoßen: Hier kommt zusätzlich ein Zuschuss von pauschal 2.500 Euro hinzu. Die maximale Förderhöhe für ein Einfamilienhaus liegt daher bei 23.500 Euro, der Höchstbetrag bei der Heizungsförderung.“
Wichtig: die Möglichkeit zur jährlich neuen Antragsstellung gilt bei der Heizung nicht mehr: Fördermittel können für jede Immobilie nur noch einmal für insgesamt bis zu 30.000 Euro Investitionskosten in Anspruch genommen werden. Die Förderung bis zu dieser Grenze kann allerdings auch über mehrere aufeinanderfolgende Förderanträge aufgeteilt werden.
Bei Mehrparteienhäusern gibt es abweichende Förderregeln. Für die erste Wohneinheit innerhalb solcher Gebäude liegen die förderfähigen Kosten beim Heizungstausch bei 30.000 Euro. Für jede weitere Wohneinheit fallen die förderfähigen Kosten niedriger aus. Für die zweite bis sechste Wohneinheit sind es noch jeweils 15.000 Euro. Ab der siebten sind es jeweils 8.000 Euro. Die maximalen förderfähigen Kosten für ein beispielhaftes Mehrparteienhaus mit zehn Wohneinheiten betragen daher insgesamt 137.000 Euro – 30.000 plus fünfmal 15.000 plus viermal 8.000 Euro.
Vermieter erhalten lediglich die Grundförderung von 30 Prozent. Hinzu können noch die möglichen fünf Prozentpunkte Effizienz-Bonus für Wärmepumpen und pauschal die 2.500 Euro Zuschlag für emissionsarme Biomassekessel kommen. Die Förderung beläuft sich daher auf bis zu 11.500 Euro für die erste Wohneinheit. Die Vermietenden dürfen nur die realen Kosten der neuen Heizung umlegen, also den Preis der Heizung abzüglich der Förderung. So wird der Anstieg der Miete durch energetische Sanierungen gedämpft. Vermietende können aktuell noch keine Förderanträge stellen, dies wird erst im Verlauf des Jahres 2024 möglich sein.
Welche Heizungen gefördert werden
Die förderfähigen Heizsysteme sind der Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Hybridheizung, eine Brennstoffzellenheizung sowie eine automatisch betriebene Pellet- oder Scheitholzheizung. Auch Solarthermieanlagen werden gefördert, als alleinige Heizungstechnologie reichen sie aber nicht aus, um die vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) geforderten 65 Prozent erneuerbare Energien zu erfüllen. Wichtig zu wissen: „In Wärmenetzgebieten mit Anschluss- und Benutzungszwang wird ausschließlich der Anschluss an das Wärmenetz und nicht die Errichtung von Einzelheizungen gefördert“, erklärt Frank Hettler. „Dies betrifft derzeit zwar noch wenige Gebiete, könnte aber künftig an Bedeutung gewinnen.“
Eine weitere förderfähige Option ist eine auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbare Gasheizung. Bei wasserstofffähigen Gasheizungen sind jedoch nur die Mehrkosten förderfähig, die die Anlage „H2-ready“ machen. Das mindert den Zuschuss erheblich – zumal Wasserstoffheizungen eine sehr ungewisse Zukunft haben. Nicht gefördert werden reine Gas- und Ölheizungen. Bei Hybridheizungen gibt es künftig nur noch eine finanzielle Unterstützung für den erneuerbaren Teil. Die Kombination Gasheizung und Wärmepumpe erhält also nur noch einen Zuschuss für die Wärmepumpe.
Neues Verfahren: Erst Vertrag, dann Antrag, dann Umsetzung
Auch das Antragsverfahren wurde geändert. Wer einen Antrag stellt, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem Installateur oder Lieferanten geschlossen haben. Dies war zuvor erst nach der Förderzusage möglich. Der Vertrag muss durch eine entsprechende Klausel rückgängig gemacht werden können, falls keine Förderung bewilligt wird. Fördervoraussetzung ist auch, dass der Vertrag das geplante Datum der Umsetzung enthält. Damit sollen Antragsstellungen auf Vorrat verhindert werden.
Seit dem 1. Februar 2024 können sich Eigentümerinnen im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren, wenn sie für ein konkretes Vorhaben einen Antrag stellen möchten. Zukunft Altbau empfiehlt: Für eine gewisse Übergangszeit kann man bereits jetzt mit dem Heizungstausch starten, bevor der Förderantrag gestellt ist. Der Förderantrag zu den neuen Konditionen wird dann einfach nachträglich gestellt. Bis dahin muss auch keine entsprechende Klausel im Vertrag mit dem Fachunternehmen enthalten sein.
Diese Sonderregelung ist befristet und gilt nur für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Das soll sicherstellen, dass man auch vor dem 27. Februar von den Zuschüssen profitieren kann. Nach Ablauf der Übergangsregelung müssen Förderanträge vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden. Dann ist die auflösende oder aufschiebende Bedingung in dem Vertrag Pflicht.
Bei der Antragstellung gibt es ebenfalls Änderungen: Seit dem 1. Januar 2024 ist die Förderbank KfW für die Zuschussvergabe für den Heizungstausch zuständig. Bislang war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Nur für den Bau von Gebäudenetzen, mit denen bis zu 16 Gebäude versorgt werden – sowie für Maßnahmen an der Gebäudehülle, also Dämmmaßnahmen und neue Fenster, der Anlagentechnik außer der Heizung und der Heizungsoptimierung – verbleibt die Förderabwicklung beim BAFA.
Weitere Einzelmaßnahmenförderung
Für weitere Effizienzmaßnahmen gibt es ebenfalls Zuschüsse, beispielsweise für die Dämmung der Gebäudehülle und den Einbau einer Lüftungsanlage. Der Fördersatz beträgt weiterhin bis zu 20 Prozent: Der Grundfördersatz liegt bei 15 Prozent, bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) kommen fünf Prozentpunkte Bonus hinzu. Die bis zu 20 Prozent Förderung gelten auch für die Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung, wie beispielsweise den hydraulischen Abgleich. Bei der Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen beträgt die Förderung sogar 50 Prozent. Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.
Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen können addiert werden. Für ein Einfamilienhaus oder für die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus gilt daher eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 90.000 Euro, wenn die Heizung getauscht und eine oder mehrere Effizienzmaßnahmen mit individuellem Sanierungsfahrplan durchgeführt werden. Bislang betrugen die maximal förderfähigen Ausgaben für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude 60.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Ist nicht ausreichend Eigenkapital vorhanden, unterstützt ein neu eingeführter Ergänzungskredit über 120.000 Euro je selbstgenutzter Wohneinheit die Finanzierung. Der Staat senkt zusätzlich die Zinsen um maximal 2,5 Prozent für diejenigen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer, deren zu versteuerndes Einkommen 90.000 Euro im Jahr nicht überschreitet. Der Förderkredit wird nach Vorlage einer Zuschusszusage (KfW) beziehungsweise eines Zuwendungsbescheids (BAFA) über die Hausbank beantragt.
Förderung auch im Rahmen einer Komplettsanierung
Auch im Rahmen einer Komplettsanierung auf das energetische Niveau eines Effizienzhauses gibt es für neue Heizungen Geld vom Staat. Der Zuschuss für die Gesamtsanierung beträgt unverändert maximal 45 Prozent. Hier liegen die förderfähigen Kosten bei bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit. Bis zu 67.500 Euro Förderung gibt es hier also je Wohneinheit. Alternativ zur Einzelmaßnahmenförderung über die KfW oder BAFA ist auch weiterhin die steuerliche Begünstigung nach Einkommenssteuerrecht möglich. Die Steuerlast sinkt dann über drei Jahre hinweg um insgesamt 20 Prozent, was bei maximal anrechenbaren Kosten von 200.000 Euro insgesamt 40.000 Euro Steuervorteil bringt.
Einspeisevergütung für Photovoltaik sinkt
Quelle: Haustec, 31.01.2024
Zum 1. Februar erhalten PV-Anlagen-Betreiber weniger Geld für das Einspeisen von ungenutztem Strom ins Netz.
Weniger Einspeisevergütung für PV-Anlagen
Wer selbst Strom per PV-Anlage produziert, aber diesen nicht vollständig nutzt, kann den überflüssigen Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Im Gegenzug erhalten sie die Einspeisevergütung. Diese sinkt ab 1. Februar 2024 alle sechs Monate um ein Prozent. Die Bundesregierung hatte die Absenkung 2022 ausgesetzt, sonst wäre die Vergütung bereits seit zwei Jahren stetig gesunken.
Aktuell beträgt die Vergütung 8,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde bei PV-Anlagen mit einer Leistung von bis 10 Kilowatt-Peak. Ab 1. Februar sind es 8,12 Cent und ab August 8,04 Cent. Im Februar 2025 sinkt die Vergütung auf 7,96 Cent.
Energie- und Stromsteuer – Absenkung der Stromsteuer und Wegfall Spitzenausgleich
(Quelle: DIHK)
Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz für 2024 wird der Steuersatz für Strom für das produzierende Gewerbe von 20,50 Euro/Megawattstunde (MWh) auf den europäischen Mindeststeuersatzes für Strom von 0,50 Euro/MWh abgesenkt.
Für die Ermäßigung ist weiterhin ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Die Ermäßigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können wie bisher erst oberhalb eines Sockelbetrages in Anspruch genommen werden. Dadurch, dass der Sockelbetrag, bis zu dem der jeweils volle Steuersatz gezahlt werden muss, weiterhin 250 Euro beträgt, wird die Ermäßigung künftig bereits oberhalb eines Stromverbrauchs von 12,50 MWh Strom (= 250 Euro / 20,00 Euro/MWh) wirksam.
Die Stromsteuerabsenkung wird zunächst auf zwei Jahre befristet.
Zusätzlich hat das Bundesfinanzministerium im Dezember noch einige weitere Änderungen zur Energie- und Stromsteuer im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Das betrifft einerseits das Auslaufen der beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen zum 31.12.2023 für den Spitzenausgleich im Stromsteuergesetz (§ 10) und im Energiesteuergesetz (§ 55) sowie für die vollständige Steuerentlastung der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG.
Somit entfällt ab 2024 der Spitzenausgleich nach EnergieStG und nach StromStG, hierfür greift dann die erweiterte Regelung nach § 9b StromStG.
Außerdem entfällt die Möglichkeit zur vollständigen Steuerbefreiung der KWK nach EnergieStG.
Die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG ist davon nicht betroffen und wird weiterhin gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
ACHTUNG: Für das Antragsjahr 2023 können die Anträge noch bis 31.12.2024 gestellt werden !
Vollständige Energiesteuerentlastung für KWK nicht mehr möglich
Quelle: (BHKW-Infozentrum)
Zum 31.12.2023 ist die vollständige Energiesteuer-Entlastung für KWK-Anlagenbetreiber eingestellt worden und kann ab dem 1.1.2024 nicht mehr gewährt werden. Davon sind auch Bestandsanlagen betroffen.
Es sind nur fünf Zeilen auf einer Seite des Bundesgesetzblattes in der Ausgabe vom 15. Dezember 2023. Die Auswirkungen indes für die KWK-Branche werden groß sein. Denn in diesen wenigen Zeilen teilt das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 361 mit, dass zum 31.12.2023 die Freistellungsanzeige für die vollständige Steuerentlastung für den Brennstoff-/Kraftstoffeinsatz in KWK-Anlagen ausgelaufen ist.
Bisherige Regelung für KWK-Anlagen im Energiesteuergesetz
Bisher konnten Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen die Energiesteuer auf Antrag komplett zurückerstattet bekommen.
Die vollständige Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 6 EnergieStG war daran geknüpft, dass die KWK-Anlage einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70% erreicht und das Hocheffizienzkriterium im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien erfüllt. Zudem gab es eine Förderhöchstdauer, welche sich an der einkommenssteuerlichen Abschreibedauer orientierte.
Eine vollständige Energiesteuerentlastung konnte aber nicht mit einer Investitionsförderung der öffentlichen Hand kombiniert werden bzw. musste darauf angerechnet werden.
Neuregelung für KWK-Anlagen im Energiesteuergesetz ab 2024
Eine vollständige Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 6 EnergieStG für den in KWK-Anlagen eingesetzten Brenn- bzw. Kraftstoff ist zum 31.12.2023 ausgelaufen und kann demnach seit dem 01.01.2024 nicht mehr gewährt werden.
Die Betreiber von KWK-Anlagen haben aber weiterhin die Möglichkeit, die teilweise Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG in Anspruch zu nehmen.
Während der Unterschied zwischen einer teilweisen und einer vollständigen Energiesteuer-Entlastung bei Erdgas-Einsatz nur gering ist, kann dies bei anderen Brenn-/Kraftstoffen erheblich sein.
Neuregelung gilt auch für bereits bestehende KWK-Anlagen
Der Wegfall der vollständigen Steuerentlastung gilt nicht nur für Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen, deren Anlagen ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen. Diese Regelung gilt auch für alle bestehenden KWK-Anlagen, die bereits vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden.
Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen - EnTransV
Quelle: Hauptzollamt
Nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) ist bei Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung für jeden Begünstigungstatbestand des Energie- oder Stromsteuergesetzes einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch (unter Dienstleistung "Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV" im Zoll-Portal) an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln, sofern die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen von 200.000 Euro oder mehr (ab Meldejahr 2025: mehr als 100.000 Euro) je Kalenderjahr erreicht.
Abweichend hiervon ist für eine in Anspruch genommene Steuerbefreiung nach § 28 EnergieStG eine Meldung bereits dann abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbefreiung mehr als 100.000 Euro beträgt. Für die Ermittlung des Betrags sind allerdings nur Mengen zu berücksichtigen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. September verwendet oder abgegeben wurden.
Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro (ab Meldejahr 2025: bis zu 100.000 Euro) im Kalenderjahr beziehungsweise für in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten weniger als 30.000 Euro (ab Meldejahr 2025: bis zu 10.000 Euro) oder für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten weniger als 60.000 Euro (ab Meldejahr 2025: bis zu 10.000 Euro) bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht zur Abgabe einer Anzeige verpflichtet.
Seit dem 12. Januar 2019 ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur in besonders begründeten Fällen auf Antrag zulässig und möglich, welcher beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist.
Die Pflicht zur Abgabe gilt nur bei Inanspruchnahme der folgenden Steuerbegünstigungen:
Beispiel
In einer KWK-Anlage (motorische Verwendung) wird gleichzeitig Strom und Wärme zur Versorgung eines Einfamilienhauses erzeugt. Bei der KWK-Anlage handelt es sich um eine begünstigte Anlage nach § 3 Energiesteuergesetz, da die mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient.
Die im Kalenderjahr 2023 in der KWK-Anlage eingesetzte Erdgasmenge ist dem zuständigen Hauptzollamt somit bis zum 30. Juni 2024 anzuzeigen.
Sofern für die in der KWK-Anlage verwendete Erdgasmenge zusätzlich eine Steuerentlastung nach z.B. § 53a Energiesteuergesetz beantragt wurde, ist neben der Anzeige für die Steuerbegünstigung eine Erklärung über die erhaltene Steuerentlastung abzugeben.
Die Begünstigungshöhe ergibt sich bei einer Steuerermäßigung aus der Differenz des Regelsteuersatzes zum reduzierten Steuersatz.
Beispiel
Der Regelsteuersatz für Erdgas beträgt 31,80 Euro je Megawattstunde (MWh) (bis 31. Dezember 2023: 13,90 Euro je MWh). Das in einer KWK-Anlage eingesetzte Erdgas (siehe obiges Beispiel) unterliegt aufgrund der Verwendung in einer begünstigten Anlage dem reduzierten Steuersatz in Höhe von 5,50 Euro je MWh. Die Begünstigung beträgt folglich 8,40 Euro je MWh (13,90 Euro abzüglich 5,50 Euro).
Die Begünstigungshöhe im Falle einer Steuerbefreiung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Energiesteuergesetzes entspricht der Versteuerungshöhe.
Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht
(Quelle: DIHK)
Mehrere bisher als EU-Beihilfen gewährte Begünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht enden zum 31. Dezember 2023 regulär oder aufgrund des zum 1. Juli 2023 geänderten EU-Beihilferechtsrahmens. Für ab dem 1. Januar 2024 verbrauchte Energieerzeugnisse beziehungsweise Strom finden nachfolgende Begünstigungen daher keine Anwendung mehr:
Das teilweise Auslaufen der Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes betrifft Strom, soweit dieser:
erzeugt wird.
Wird Strom aus den genannten Energieträgern beziehungsweise im Falle fester und gasförmiger Biomasse in Anlagen oberhalb der genannten Feuerungswärmeleistung erzeugt, gilt der Strom ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr als aus erneuerbaren
Energieträgern nach § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes erzeugt und kann ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr, wie bisher von der Steuer befreit werden.
Werden die oben genannten Energieträger zugleich in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt eingesetzt, so kommt alternativ auch diese Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Stromsteuer-
gesetz in Betracht (Wechsel der Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung).
Damit dürfte der Großteil der bisher begünstigten Anlagen auch weiterhin von einer Stromsteuerbefreiung profitieren.
Hierbei ist jedoch die Pflicht zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 Stromsteuergesetz beim zuständigen Hauptzollamt zu beachten. Die Beantragung einer solchen förmlichen Erlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen bis zum 1. März 2024 mit rückwirkender Erteilung zum 1. Januar 2024 möglich:
Die Steuerbegünstigungen nach § 53a und § 55 des Energiesteuergesetzes sowie nach § 10 des Stromsteuergesetzes können für im Kalenderjahrjahr 2023 verwendete Energieerzeugnisse beziehungsweise entnommenen Strom regulär unter
Einhaltung der Antragsfristen beantragt werden.
Die Bekanntgabe des Auslaufens der EU-beihilferechtlichen Anzeigen erfolgte am 15. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt.
Gebäudeenergiegesetz (GEG): Was Sie 2024 beachten sollten
Quelle: MVV, 14.12.2023
Durch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) muss ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. In Neubaugebieten greift diese Regel direkt ab 1. Januar 2024. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es in Abhängigkeit von der Gemeindegröße und der kommunalen Wärmeplanung teils längere Übergangsfristen. Was ändert sich für die Immobilienwirtschaft? Und vor allem: Wo besteht direkter Handlungsbedarf?
Der Bundestag hat am 8. September 2023 das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Um den Klimaschutz voranzubringen, wird mit dem sogenannten Heizungsgesetz der Ausstieg aus fossilen Energieträgern aus dem Gebäudebereich festgeschrieben und der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen eingeleitet.
65 Prozent erneuerbare Energien
Die Novelle des GEG tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen bei der Installation einer neu eingebauten Heizung in Neubaugebieten 65 Prozent der Wärme durch erneuerbare Energien bereitgestellt werden. Es gibt allerdings eine zeitliche Abstufung zwischen Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäuden. Des Weiteren müssen bestehende Heizungen nicht sofort ausgetauscht werden.
Was sieht das neue Gesetz vor und welche Übergangsfristen gelten? Und welche Fördermöglichkeiten gibt es für den Umstieg auf klimafreundliche Technologien?
Das gilt ab 1. Januar 2024
Das GEG unterscheidet beim Umstieg auf erneuerbares Heizen klar zwischen Neubauten in Neubaugebieten, Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäuden. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen.
Neubauten
Für Neubauten innerhalb bzw. außerhalb eines Neubaugebiets gelten unterschiedliche Fristen. Während für Neubauten in neuen Baugebieten die Regelung bereits ab dem 1. Januar 2024 gilt, gibt es für Neubauten in Baulücken längere Übergangsfristen.
Innerhalb eines Neubaugebiets
Außerhalb eines Neubaugebiets
Bestandsgebäude: Heizung ist älter als 30 Jahre
Nach einer bestehenden GEG-Regelung müssen bestimmte Heizkessel nach 30 Jahren ausgetauscht werden. In den meisten Fällen ist es sinnvoll, zügig auf eine erneuerbare Heizung umzusteigen.
Bestandsgebäude: Heizung ist jünger als 30 Jahre
Für bestehende Gebäude gibt es längere Übergangsfristen.
Entscheidet sich eine Kommune, schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 ein Wärmenetz neu oder auszubauen oder ein Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans auszuweisen, wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent
erneuerbaren Energien schon dann verbindlich.
Funktionierende oder reparierbare Heizung
Nicht reparierbare Heizung
Verschiedene Technologieoptionen
Die neuen Regelungen im GEG sind technologieoffen. Wer auf 65 Prozent erneuerbare Energie umsteigt, kann auf mehrere pauschale Erfüllungsoptionen zurückgreifen. Diese reichen von der Wärmepumpe über die Biomasseheizung bis zum
Wärmenetz.
Fazit
Das novellierte Gebäudeenergiegesetz soll die Wärmewende in Deutschland beschleunigen. Fossile Heizungen sollen durch neue Heizungen abgelöst werden, die künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen.
Es sind jedoch in den meisten Fällen noch Übergangsfristen für einen schrittweisen Austausch von konventionellen Heizungen vorgesehen. Das neue Gesetz soll damit unmittelbar zur Dekarbonisierung des Immobiliensektors beitragen und hat damit einen großen Einfluss auf die Immobilienwirtschaft.
Ende der Preisbremsen – was bleibt im Jahr 2024 noch zu tun ?
Wie Sie alle noch in Erinnerung haben werden, mussten Anfang des Jahres 2023 die Mitteilungen/Anträge mit den Entlastungs-Höchstgrenzen an den Energieversorger, bzw. die Prüfbehörde durchgestellt werden.
Bitte beachten Sie die Fristen, die jetzt noch eingehalten werden müssen.
Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne !
IN EIGENER SACHE:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem neuen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) hat der Bundesrat Ende Oktober 2023 wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist kurzfristig am 18.11.2023 in Kraft getreten.
Das Gesetz setzt absolute Primär- und Endenergieeinsparziele. Bis 2045 soll der Endenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2008 um 45 Prozent gesenkt werden.
Um diese Ziele zu erreichen werden im Gesetz Anforderungen an Unternehmen hinsichtlich der Einführung von Energiemanagementsystemen und Nutzung von Abwärme gestellt.
Verpflichtungen für Unternehmen – Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen
Unternehmen (kleinste rechtliche Einheit) mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 7,5 GWh
müssen Energie- oder Umweltmanagementsysteme einführen und das spätestens bis 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Sie müssen darüber hinaus:
(Wirtschaftlichkeit gilt als gegeben, wenn die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer Maßnahme nach DIN 17463 nach max. 50 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer (Afa-Tabellen BMF anwenden) einen positiven Kapitalwert ergibt).
Energiemanagementsysteme müssen dabei den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 und Umweltmanagementsystemen den Anforderungen nach EMAS (Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments) entsprechen.
Verpflichtungen für Unternehmen – Umsetzungspläne von Endenergieeinsparungen
Unternehmen (kleinste rechtliche Einheit) mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 2,5 GWh
sind verpflichtet spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen.
Als wirtschaftlich identifizierte Energieeinsparmaßnahmen gelten:
Verpflichtungen für Unternehmen – Gesamtenergieverbrauch > 2,5 GWh – Regelung zur Nutzung von Abwärme
Wir, die DOKO Energy, unterstützen Sie gerne bei der Einführung eines Energiemanagementsystems nach der DIN EN ISO 50001 und der Erstellung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparungen. Auf dem Gebiet verfügen wir über jahrelange Erfahrung und betreuen eine Vielzahl an Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen.
Energie- und Stromsteuerrecht / Anträge Hauptzollamt
Quelle: Infoschreiben Generalzolldirektion, 13.12.2024
Onlineverpflichtung für Anträge nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG (Erfordernis von ELSTER-Organisationszertifikaten):
Für Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG soll es ab dem 1. Januar 2025 eine Online-Verpflichtung geben. Die entsprechenden Rechtsänderungen in der Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung werden derzeit vorbereitet.
Wegfall der Vorlagepflicht der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten: Für ab dem 1. Januar 2025 gestellte Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, 51, 54 EnergieStG und nach den §§ 9a, 9b StromStG entfällt die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Bei Fragen zum Antrag nach § 9b StromStG nutzen Sie bitte den Chatbot AnnA (Antrags-Nutzungs-Assistent), der direkt im Formular 1453 aufgerufen werden kann.
Wer mehr Infos wünscht, gerne an servicedesk@zoll.de wenden.
Plattform für Abwärme – Meldung zum Jahresende nicht vergessen
Quelle: BfEE, November 2024
Die Plattform für Abwärme schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Dafür werden die Abwärmedaten von Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und sichtbar gemacht.
Gesetzlich ist die Plattform für Abwärme im § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) verankert. Sie wird gemäß § 17 Abs. 2 EnEfG durch die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt.
Das Portal für die Plattform für Abwärme ist seit April 2024 verfügbar.
Die Einreichung von Meldungen im Portal ist seit Anfang November freigeschaltet.
Welche Unternehmen sind verpflichtet ?
Nach § 17 Abs. 1 EnEfG sind Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme an die BfEE zu übermitteln. Als Unternehmen (im Sinne des europäischen Unternehmensbegriffes) gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Der Gesamtendenergieverbrauch eines verpflichteten Unternehmens ergibt sich aus allen sich im Eigentum befindlichen, selbst genutzten sowie alle angemieteten Gebäude und Standorte, an denen Energie verbraucht wird sowie alle weiteren, zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher (Anlagen, Prozesse, Maschinen, etc.) in Deutschland.
In den Gesamtendenergieverbrauch fließen die verbrauchten Energiemengen aller im relevanten Zeitraum eingesetzten Energieträger ein (beispielsweise Strom, Erdgas, Braunkohle, Steinkohle, bezogene Fernwärme). Ausnahmen sowie eine Erläuterung der Methodik zur Bilanzierung finden sich im Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs, welches auf der Homepage des BAFA zu finden ist (Dateipfad: BAFA-Homepage -> Energie-> Energieberatung & Energieaudit -> Energieaudit nach EDL- G -> Publikationen -> "Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenenergieverbrauchs")
Ausgenommen von jeglicher Auskunftspflicht sind gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnEfG nur die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Streitkräfte sowie deren unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebene Einrichtungen und Anlagen.
Welche Fristen gelten ?
Grundsätzlich müssen die Informationen immer bis spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres übermittelt bzw. bestätigt werden. Zudem sind die Unternehmen auch verpflichtet, bei Änderungen diese unverzüglich der BfEE mitzuteilen.
Nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sind Unternehmen zudem verpflichtet, Informationen zu anfallender Abwärme erstmals bis zum 1. Januar 2024 an die BfEE beim BAFA zu übermitteln.
Die konkreten Regelungen finden sich in § 17 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Absatz 4 EnEfG.
Wichtiger Hinweis: Das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die erstmalige Meldefrist für die Plattform für Abwärme nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG bis zum 01.01.2025 ausgesetzt.
Link zum Merkblatt: https://www.bfee-online.de/SharedDocs/Downloads/BfEE/DE/Effizienzpolitik/merkblatt_pfa_version_1_3.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Link zum Portal für Abwärme: https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/pfa
Weitere Infos unter: BfEE - Plattform für Abwärme
Nicht vergessen: Anträge für Steuerentlastungen 2023 beim Hauptzollamt bis 31.12.2024 stellen
§ 9b Stromsteuergesetz (StromStG)
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist.
§ 10 Stromsteuergesetz (StromStG)
ACHTUNG: Spitzenausgleich nur noch für das Antragsjahr 2023 relevant !
Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 3, entnommen hat ……..
§ 51 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren.
§ 53a Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Antrag auf Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
§ 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.
§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (EnergieStG)
Der energiesteuerliche Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG wird nicht verlängert und läuft zum 31.12.2023 aus!
Für Antragsjahr 2023: Erklärung des Unternehmens zur Bereitschaft alle im Energiemanagementsystem als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.
Bundesförderung Industrie und Klimaschutz - Überblick zum neuen Förderprogramm BIK
Quelle: EON, 15.10.2024
Das Wichtigste auf einen Blick:
Wer und was wird gefördert?
Mit der BIK sollen Industrieunternehmen gefördert werden, die Projekte zur Dekarbonisierung von Produktionsprozessen (Modul 1) oder den Einsatz von CCU/S (Modul 2) planen. Auch die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung kann in beiden Modulen gefördert werden.
Das Fördermodul 1 (Dekarbonisierungsvorhaben von Produktionsprozessen) ist in folgende Teilmodule unterteilt:
Das Fördermodul 2 (Einsatz von CCU/S) ist in folgende Teilmodule unterteilt:
Wie wird gefördert?
Welches Unternehmen eine Förderzusage erhält, entscheidet sich in einem zweistufigen Auswahlverfahren. In der ersten Phase sind Skizzen des konkreten Vorhabens einzureichen, welche insbesondere nach dem Kriterium der voraussichtlichen THG-Fördermitteleffizienz bewertet werden. Die THG-Fördermitteleffizienz beziffert – vereinfacht gesagt – was den Bundeshaushalt die Einsparung einer Tonne CO2 kostet. KMU werden im Auswahlverfahren bevorzugt.
In der zweiten Phase werden sodann die Unternehmen mit den besten Skizzen zur Antragstellung aufgefordert. In dem Förderantrag müssen die Unternehmen u. a. die Angaben in der Skizze begründen / nachweisen sowie einen Finanzierungsplan einreichen. Voraussichtlich Ende August 2025 wird entschieden, welche Förderanträge des ersten Aufrufs bewilligt werden.
Die Höhe und Intensität der Förderung differenziert je nach Fördermodul. Investitionsvorhaben zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse durch einen Brennstoffwechsel (Modul 1, Teilmodul 2) werden beispielsweise mit bis zu 200 Millionen Euro gefördert. Für bestimmte Fördergebiete und bei Investitionen durch mittlere oder kleine Unternehmen kann zudem eine erhöhte Förderintensität gelten.
Die Förderung erfolgt bei Investitionsvorhaben grundsätzlich im Wege eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den Investitions(mehr)kosten. Zur Bestimmung der Investitionsmehrkosten werden z. B. die Kosten der geplanten Investition mit denen einer weniger umweltfreundlichen Investition – die der üblichen Geschäftspraxis entspricht – verglichen.
Fördervoraussetzungen im Überblick
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Vor der Förderzusage bzw. vor Erteilung des Zuwendungsbescheides darf laut Förderrichtlinie grundsätzlich nicht mit dem Vorhaben begonnen werden. Das heißt, es dürfen insbesondere keine dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen werden. In der BIK-Förderrichtlinie ist – anders als in einigen anderen Förderprogrammen – auch nicht die Möglichkeit vorgesehen, Verträge unter der Bedingung einer Förderzusage abzuschließen. Besteht ein besonderes Eilinteresse kann allerdings ein vorzeitiger Vorhabenbeginn beantragt werden.
Die BIK kann unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen Förderungen (z. B. mit einer OPEX-Förderung) kumuliert werden. Hierbei ist u. a. zu beachten, dass sowohl die Vorgaben in der Förderrichtlinie der BIK als auch die Vorgaben in der Förderrichtlinie der anderen Förderung – die kumuliert werden soll – eingehalten werden müssen. Insbesondere dürfen durch die Kumulation nicht die geltenden Beihilfeintensitäten /-obergrenzen überschritten werden. Teilweise ist eine Kumulation mit einzelnen Förderungen aber ausdrücklich ausgeschlossen (z. B. EEW, Klimaschutzverträge sowie Maßnahmen, die nach dem EEG oder KWKG gefördert werden).
Besonders zu beachten bei Projekten im Modul 1:
Weitere detaillierte Informationen finden Sie unter www.klimaschutz-industrie.de/foerderung. Dort haben Sie auch die Möglichkeit Fragen zum Programm zu stellen.
In eigener Sache:
Beschreiten Sie den Weg zur Treibhausgasneutralität mit uns – Förderung von Transformationsplänen
Der Bund fördert Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Treibhausgasneutralität. Ein zentraler Bestandteil ist der staatlich geförderte Transformationsplan, der Ihnen eine klare Übersicht über Ihren aktuellen CO2-Fußabdruck gemäß dem GHG Protocol oder der ISO 14064-1 in den Bereichen Scope 1 und 2 bietet.
Das Kernstück dieses Plans ist ein detaillierter Maßnahmenkatalog zur Reduzierung Ihrer Treibhausgasemissionen in den Scopes 1 und 2 (im Wesentlichen energiebedingte Emissionen), mit dem Ziel, diese in den nächsten 10 Jahren um mindestens 40 Prozent zu senken. Dabei zählen ausschließlich Energieeffizienz und der Aufbau einer regenerativen Energieversorgung.
Deshalb sind vielfältige Analysen und Maßnahmen im Rahmen eines Transformationsplans notwendig und jetzt auch förderfähig.
Die Erstellung eines Transformationsplan durch externe Experten, wie die DOKO Energy, ist mit einem Zuschuss von bis zu 60.000 Euro förderfähig.
Wir helfen Ihnen, die CO2-Emissionen Ihres Betriebes zu senken und beraten Sie unabhängig und anbieterneutral zur Umsetzung einer umfassenden, erfolgreichen Dekarbonisierung für Ihr Unternehmen.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! In einem gemeinsamen Gespräch erörtern wir die Vorteile und das Vorgehen für Ihr Unternehmen.
Nutzen Sie die Möglichkeit sich den Weg zur Treibhausgasneutralität fördern zu lassen.
Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG)
Quelle: EON / BMWK-Referentenentwurf
Der Gesetzentwurf sieht vor, den europäischen Emissionshandel (EU-ETS-1) von den Bereichen ortsfester Anlagen und Luftverkehr auf den Bereich Seeverkehr auszuweiten. Zudem soll ein neues europäisches Emissionshandelssystem für Brennstoffe (EU-ETS-2) für die vom EU-ETS-1 nicht erfassten Brennstoffeinsätze in den Sektoren Gebäude und Verkehr eingeführt werden.
Um der erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-ETS Rechnung zu tragen, wird das TEHG neu strukturiert. Die künftigen Regelungsbereiche stationäre Anlagen, Luftverkehr, Seeverkehr und Brennstoffemissionshandel werden in Abschnitt 4 „Besondere Bestimmungen“ in vier Unterabschnitte unterteilt.
Ende des nationalen Emissionshandels
Ab dem Jahr 2027 soll der EU-ETS-2 den nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG ablösen. Das TEHG soll zukünftig sowohl Regelungen zum EU-ETS 1 als auch zum EU-ETS 2 enthalten. Zudem sollen entsprechende Übergangsregelungen in das BEHG aufgenommen werden, um einen reibungslosen Übergang des Brennstoffemissionshandels zu gewährleisten.
Pflichten des neuen EU-ETS-2
Inverkehrbringer von Brennstoffen (insb. Erdgas, Kraftstoffe und Kohle) müssen letztmals für das Jahr 2026 Emissionsberechtigungen nach dem nationalen Brennstoffemissionshandel erwerben und abgeben. Ab dem Jahr 2028 sind die Inverkehrbringer von Brennstoffen dann erstmals verpflichtet, Emissionsberechtigungen nach dem EU-ETS-2 für die Gesamtmenge der Brennstoffemissionen des vorangegangenen Kalenderjahres zu erwerben und abzugeben.
Darüber hinaus müssen Inverkehrbringer von Brennstoffen bereits ab dem Jahr 2024 die verursachten Emissionen nach EU-ETS-2 ermitteln und berichten. Da in den Übergangsjahren 2024 bis 2026 auch die Berichtspflichten nach dem BEHG bestehen bleiben, müssen Inverkehrbringer für diesen Zeitraum sowohl die nationalen als auch die europäischen Berichtspflichten erfüllen.
CO₂-Bepreisung für die Bereiche Land- und Forstwirtschaft, Schienenverkehr und Abfallverbrennung bleibt
Der Einsatz fossiler Brennstoffe in der Land- und Forstwirtschaft, im Schienenverkehr und bei der Abfallverbrennung ist bisher im Rahmen des nationalen Emissionshandels mit einer CO2-Bepreisung belegt. Nach dem Referentenentwurf soll die CO2-Bepreisung für diese Sektoren auch im Rahmen des EU-ETS-2 fortgeführt werden, obwohl sie nach der Emissionshandelsrichtlinie nicht zwingend vorgeschrieben ist. Der Referentenentwurf macht jedoch von der Opt-In-Möglichkeit der Emissionshandelsrichtlinie Gebrauch und führt die CO2-Bepreisung für die oben genannten Sektoren fakultativ weiter. Es bedarf jedoch noch der Zustimmung der Europäischen Kommission, damit diese Sektoren in das EU-ETS-2 einbezogen werden können.
Carbon-Leakage-Beihilfe nach der BECV
Unternehmen, denen durch den nationalen Emissionshandel für Brennstoffe Mehrkosten entstehen und die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, können diese Mehrkosten teilweise nicht auf die Produktpreise überwälzen. Um zu verhindern, dass Unternehmen aufgrund dieses Wettbewerbsnachteils ihre Produktion ins Ausland verlagern (sog. Carbon Leakage), können förderberechtigte Unternehmen derzeit eine BECV-Förderung beantragen.
Mit der Überführung des nationalen Emissionshandels in das EU-ETS-2 im Jahr 2027 wird es keinen Anwendungsbereich für die Beihilfe nach der BECV mehr geben, da keine CO2-Kosten durch das BEHG entstehen. Ob es aufgrund der zusätzlichen Kosten des EU-ETS-2 zukünftig auf europäischer Ebene eine der BECV-Beihilfe ähnliche Beihilfe zur Vermeidung von Carbon Leakage geben wird, ist derzeit noch offen.
Änderung und Auswirkung der TEHG-Tätigkeit
Änderungen
Die emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten, die bisher in der Anlage 1 zum TEHG aufgeführt sind, sollen durch den neuen Anhang Teil A Abschnitt 2 des TEHG angepasst werden. Die Änderung der emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten durch den neuen Anhang zum TEHG hätte zur Folge, dass sich für emissionshandelspflichtige Anlagen bestimmter Branchen eine Änderung ihrer bisher nach dem TEHG erfassten Tätigkeiten ergibt:
Darüber hinaus könnten durch die Änderung der emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten Anlagen erstmalig emissionshandelspflichtig werden. Dies betrifft folgende Sektoren:
Folgen
Wird eine bereits emissionshandelspflichtige Anlage einer anderen TEHG-Tätigkeit zugeordnet, muss der bestehende Überwachungsplan angepasst und genehmigt werden.
Sollten Betreiber durch die o. g. Änderungen nun neu emissionshandelspflichtige Anlagen betreiben, so müssen diese erstmals eine Emissionsgenehmigung einholen und einen Überwachungsplan erstellen. Zudem sind jährlich eine Anzahl an Emissionszertifikaten zu erwerben und abzugeben, die den durch die Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
Null-Emissionsanlagen
Eine weitere Änderung betrifft die so genannten Nullemissionsanlagen, d. h. Anlagen, von denen keine direkten Emissionen ausgehen. Bisher bezog sich der Anwendungsbereich des EU-ETS-1 auf die Emissionen, die im Zusammenhang mit den im Anhang aufgeführten Tätigkeiten entstanden. Zukünftig wird auf die Tätigkeit einer Anlage abgestellt, unabhängig davon, ob Emissionen ausgestoßen werden. Durch diese Änderung sollen auch Nullemissionsanlagen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, sofern Tätigkeiten nach Anhang A Abschnitt 2 durchgeführt werden.
Biomasse-Anlagen
Biomasseanlagen, bei denen mehr als 95 % der gesamten Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von nachhaltiger Biomasse stammen, sollen künftig nicht mehr den Berichtspflichten des ETS 1 unterliegen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Anlagen, deren Gesamtemissionen in der festgelegten Bezugsperiode 2019 bis 2023 zu mehr als 95 % aus nachhaltiger Biomasse stammen, von Pflichten zur Übermittlung eines Überwachungsplanes sowie von der jährlichen Berichts- und Abgabepflicht befreit werden. Für diese Anlagen soll jedoch auch kein Anspruch mehr auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen bestehen. Sollte sich dies in der Periode 2024 bis 2028 ändern, erfolgt keine sofortige Einbeziehung, sondern die Anlagen werden erst in der Periode 2031 bis 2035 wieder zuteilungsberechtigt und unterliegen der Berichts- und Abgabepflicht.
Schließlich soll die bisherige Bereichsausnahme für Biomasseanlagen in Zukunft eingeschränkt werden, so dass ein Teil der Biomasseanlagen, die bisher nicht in den ETS 1 einbezogen waren, in Zukunft den Pflichten des TEHG unterliegen werden.