September 2022
Weitere Energiesparmaßnahmen beschlossen
Quelle: Die Bundesregierung
Neben den bereits bekannten, zum 01. September 2022 in Kraft getretenen kurzfristigen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung, werden nun auch zum 01. Oktober 2022 weitere mittelfristige Maßnahmen in Kraft treten.
Diese Verordnung (EnSimiMaV) umfasst Maßnahmen, die einen höheren, mittelfristigen Zeitbedarf für die Umsetzung erfordern. Die Maßnahmen zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab, haben aber auch ein Wirkung darüber hinaus. Diese Verordnung hat eine Gültigkeit von zwei Jahren.
Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden
(ab 1000 m2) sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten. Dies ist eine effektive Einsparmaßnahme, die je nach Gebäude den Gasverbrauch um ca. 8 Kilowattstunden pro Quadratmeter (8 kWh/m2) senken. Da es sich hierbei um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, trägt hierfür der Eigentümer bzw. der Vermieter die Kosten.
Einsparungen in Unternehmen
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18.08.2022
Erdgas wird noch teurer: Gasspeicherumlage und Bilanzierungsumlage
Quelle: TGA Fachplaner
Die Gasspeicherumlage und die steigende Bilanzierungsumlage treiben die Gaspreise. Ein Lichtblick ist das Absenken der Mehrwertsteuer für Erdgas auf 7 %.
Trading Hub Europe (THE), ein Unternehmen der Fernleitungsnetzbetreiber in Deutschland, das für die technische Funktionsfähigkeit des deutschen Gasmarktes zuständig ist, hat am 18. August 2022 die Höhe der weiteren Gas-Umlagen
bekanntgegeben.
Erstmals dabei ist die neue Gasspeicherumlage, zudem fallen nun erstmals auch Kosten für die Bilanzierungsumlage an. Insgesamt wird das zu deutlichen Mehrbelastungen für Gaskunden führen, erwartet die Arbeitsgemeinschaft für sparsame
Energie- und Wasserverwendung (ASEW).
Ab dem 1. Oktober 2022 beträgt die neue Gasspeicherumlage 0,059 Ct/kWh. Zwar war hier lange mit höheren Kosten gerechnet worden. Diese fielen letztlich aber doch niedriger aus. Die Gasspeicherumlage wird jeweils für drei Monate festgelegt.
Erstmalig fällt für die am 1. Oktober 2022 beginnende neue Umlageperiode auch die Bilanzierungsumlage an. Diese war zwar schon in der noch laufenden Umlageperiode eingeführt worden, jedoch betrug sie sowohl für SLP- als auch für
RLM-Kunden 0,00 Ct/kWh.
Die SLP-Bilanzierungsumlage (Standard-Lastprofil, typisch für Raumwärme und Haushaltskunden) beträgt künftig 0,57 Ct/kWh, die RLM-Bilanzierungsumlage (registrierende Leistungsmessung; zumeist Gewerbe und Industriekunden) mit
0,39 Ct/kWh.
Die Bilanzierungsumlagen werden für die Dauer von 12 Monaten festgelegt.
Die Gaslieferung an Haushaltskunden wird durch die Gasspeicherumlage und die SLP-Bilanzierungsumlage um zusammen 0,629 Ct/kWh belastet.
Bereits am Montag (15. August 2022) hatte THE die neue Gasbeschaffungsumlage fixiert: Sie beträgt ab Oktober 2022 für mindestens drei Monate 2,419 Ct/kWh exkl. Mehrwertsteuer.
Damit werden laut ASEW weiter steigende Gaspreise spätestens Anfang 2023 immer wahrscheinlicher. Erste Unternehmen haben die Gaspreise bereits, teilweise um mehr als 100 %, erhöht.
Absenkung der Mehrwertsteuer für Erdgas auf 7 %
Ebenfalls vom 18. August 2022 gibt es eine Ankündigung der Bundesregierung, die Mehrwertsteuer für Erdgas vorübergehend (bis Ende März 2024, solange wird die Gasbeschaffungsumlage erhoben) zu senken. Laut Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck sei für eine einfache Handhabung der schon bestehende Steuersatz von 7 % sinnvoll, damit nicht noch zusätzlicher Aufwand entstehe. Mit dem EU-Recht vereinbar wäre auch eine Absenkung auf 5 %.
15.08.2022
Gasumlage beträgt 2,419 Cent pro Kilowattstunde
Quelle: Energate (Berlin)
Die neue Umlage zum Ausgleich von gestiegenen Gasbeschaffungskosten liegt bei 2,419 Cent/kWh pro Kilowattstunde (24,19 EUR/MWh). Das gab der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) am 15. August bekannt.
Die Umlage müssen alle Gaskundinnen und -kunden ab 1. Oktober über ihre Rechnung zahlen. Die Umlage liegt damit unter der vom Bundeswirtschaftsministerium erwarteten Maximalhöhe von 5 Cent/kWh. Die im Energiesicherungsgesetz
(EnSiG) angelegte Regelung soll Importeure schützen, die wegen ausbleibender Gaslieferungen aus Russland aktuell zu hohen Kosten Gas am Markt besorgen müssen, um zugesagte Lieferungen für ihre Kunden zu erfüllen. Eine mögliche
Pleitewelle bei den Importeuren könnte die gesamte Lieferkette bis zum Endkunden ins Wanken bringen, so die Befürchtung.
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) betonte, die Gasumlage sei kein einfacher Schritt. Sie sei aber notwendig, um die Wärme- und Energieversorgung in den privaten Haushalten und der Wirtschaft aufrechtzuerhalten. "Sonst wäre die Versorgungssicherheit gefährdet", erklärte der Minister.
Zwölf Unternehmen mit Kosten von 34 Mrd. Euro Insgesamt haben zwölf Gasimporteure bei THE ihre Ersatzbeschaffungskosten angemeldet. Bezogen auf den Umlagezeitraum bis Anfang April 2024 machten diese Gasimporteure 34 Mrd. Euro an Kosten geltend, teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Dies entspreche 90 Prozent der erwarteten Ersatzbeschaffungskosten für diese Zeit. Einzelheiten zur Berechnung - wie etwa bei der EEG-Umlage - wurden nicht offengelegt. Laut Habeck handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse.
Auch die Namen der zwölf Importeure wurden bislang nicht genannt. Klar ist, dass RWE und Shell im Vorfeld der Veröffentlichung deutlich gemacht haben, dass sie auf Mittel aus der Umlage verzichten.
Für eine vierköpfige Familie in einer Wohnung mit einem Gasverbrauch von rund 13.300 kWh bringt die Umlage eine zusätzliche Belastung von 320 Euro pro Jahr. Angesichts der ohnehin hohen Energiepreise läuft schon seit Längerem eine
Debatte, wie Haushalte von den zusätzlichen Kosten entlastet werden können. Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) kündigte bereits ein weiteres Entlastungspaket an. Darüber werde in der Koalition derzeit verhandelt, bestätigte eine Regierungs-
sprecherin nach Bekanntgabe der Gasumlage. Diese bewege sich nach ihrer Aussage im erwarteten Rahmen. Auch Habeck kündigte an, dass die Umlage von weiteren, "zielgenauen Entlastungen" für Bürgerinnen und Bürger flankiert werde.
Lindner bittet um EU-Ausnahme
Im Fokus stand zuletzt, wie mit den Mehrwertsteuereinnahmen aus der Erhebung der Gasumlage umgegangen werden soll. Die Ampel-Koalition hatte mehrfach betont, der Staat dürfe daran nicht verdienen. Nur die Umlage mehrwertsteuerfrei
zu stellen, ist EU-rechtlich aber nicht einfach. Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) hat sich deshalb an EU-Wirtschaftskommissar Paulo Gentiloni gewandt. Dieser soll es den Mitgliedsstaaten ermöglichen, vorübergehend auf staatliche Abgaben im Energiebereich zu verzichten.
Lindner kündigte zudem an, dass Deutschland eine Ausnahme bei der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie beantragen werde. Eine Reaktion aus Brüssel auf das Schreiben ist laut einer Sprecherin des Bundesfinanzministeriums am 15. August noch nicht eingegangen. In einem Pressestatement am Nachmittag betonte Wirtschaftsminister Habeck, dass die Umlage bewusst ohne Steuer ausgewiesen wurde. Sollte die EU einer Ausnahme nicht zustimmen, werde die Bundesregierung andere Wege finden, auf die gewünschte Höhe zu kommen.
BDEW fordert geringere Steuer für Energielieferungen
Auch aus der Energiebranche kommen Forderungen, die Steuern auf Strom- und Gaspreise zu senken. "Aufgrund der steigenden Beschaffungskosten sind weitere Preissteigerungen die Folge, die die Senkung weiterer staatlich induzierter
Elemente erforderlich machen", heißt es in einem der Redaktion vorliegenden Papier des BDEW. "Mit einer Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes von 19 Prozent auf 7 Prozent kann eine substanzielle preisdämpfende Wirkung erreicht werden",
so Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung.
Laut Berechnungen des Verbandes könnte die Entlastung durch eine Mehrwertsteuersenkung bis zu 500 Euro pro Jahr betragen - bezogen auf ein Einfamilienhaus mit 20.000 kWh Gasverbrauch. Die Mehrwertsteuersenkung sollte dabei aus
BDEW-Sicht für zwei Jahre gelten. Zuvor hatte sich auch der VKU für eine Mehrwertsteuersenkung auf Strom- und Gaslieferungen ausgesprochen. Beide Verbände halten eine Steuerausnahme nur für die Gasumlage für nicht ausreichend sowie rechtlich schwierig umzusetzen. Bedenken von Finanzminister Lindner versucht der BDEW zu zerstreuen. "Die Einnahmen des Staates würden mit einer Senkung der Mehrwertsteuer immer noch (leicht) über dem Niveau der Einnahmen von einem 'Vor-Coronajahr' wie 2019 liegen", so Andreae.
Fernwärme außen vor
Weiterhin gibt es auch inhaltliche Kritik an der Gasumlage. Nach derzeitigem Stand können etwa Fernwärmeversorger die Umlage nicht erheben. Sie warnen daher, einigen Unternehmen drohten Liquiditätsengpässe. Auch bei Kundinnen und
Kunden mit Festpreisverträgen kann nach Branchenangaben die Umlage nicht weitergegeben werden. Möglich ist daher, dass sich der Bundestag im September noch einmal mit der Verordnung befassen muss. Habeck nannte die Probleme am
Nachmittag "handhabbar". Diese Dinge ließen sich seiner Meinung nach einfach lösen. Das müsse aber juristisch sauber gemacht werden, damit es nicht zum Beispiel zu einer doppelten Belastung für Fernwärmekundinnen und -kunden komme,
deren Preise aufgrund der Systematik und gestiegener Gaspreise bereits erhöht wurden. /kw/tc
29.07.2022
Erste Regelungen des neuen EEG 2023 treten in Kraft: Vorfahrt für erneuerbare Energien und mehr Vergütung für Solarstrom
Pressemitteilung Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Zur Beschleunigung des Ausbaus von erneuerbaren Energien greift von heute (29. Juli) an der Grundsatz, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Damit haben
erneuerbare Energien bei Abwägungsentscheidungen Vorfahrt. Zudem steigt von Samstag (30. Juli) an die Vergütung für alle neuen PV-Dachanlagen. Dies sind nur erste Beschleunigungs-Maßnahmen, die mit dem novellierten Erneuerbaren
Energien-Gesetz (EG) einhergehen. Das Gesetz ist die umfassendste Novelle des EEG seit dessen Bestehen und zielt darauf, die erneuerbaren Energien in hohem Tempo auszubauen. Der Großteil der weiteren Regelungen des neuen
EEG 2023 tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Dazu wurde das reformierte EEG gestern (28. Juli) im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bundesminister Robert Habeck: „Angesichts der sich zuspitzenden Klimakrise und des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sind die erneuerbaren Energien zu einer Frage der nationalen und europäischen Sicherheit geworden. Wir müssen
so schnell wie möglich unser Energiesystem umstellen, weg von fossilen Energieträgern, hin zu erneuerbaren Energien. Deshalb haben wir alle Hebel in Bewegung gesetzt, um die Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien deutlich zu
verbessern. Ab heute greift der zentrale Grundsatz, dass die Erneuerbaren im öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Das ist entscheidend, um das Tempo zu erhöhen. Und ab Samstag treten höhere Vergütungssätze für Photovoltaik auf Dächern in Kraft. Das sendet ein klares Signal in den Markt und gibt der Solarenergie einen entscheidenden Schub. Wir müssen alle beherzt und konsequent den Erneuerbaren Ausbau vorantreiben.“
Von Samstag an können Solaranlagen bis zu 13,4 ct/kWh für ihren PV-Strom erhalten. Die erhöhten Fördersätze gelten für Anlagen, die frühestens am Tag nach dem Inkrafttreten und damit ab dem 30. Juli in Betrieb genommen werden. Zugleich
wird der Netzanschluss unter anderem für kleine PV-Anlagen vereinfacht. Weitere Maßnahmen greifen am 1. Januar 2023.
Das EEG 2023 richtet den Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor erstmals konsequent auf den 1,5-Grad-Pfad des Pariser Klimaabkommens aus. Hierzu werden die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen vor allem für Wind an
Land und Solarenergie massiv angehoben und mit einem umfassenden Paket an weiteren Maßnahmen unterlegt. So werden u.a. die Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen erweitert, Agri-PV und weitere besondere Solaranlagen in die
reguläre Förderung aufgenommen, die Erschließung von windschwächeren Standorten insbesondere im Süden des Landes deutlich attraktiver, Bürgerenergie gestärkt und die Beteiligungsmöglichkeiten für Kommunen erweitert. Schließlich wurde
mit dem EEG 2023 die EEG-Umlage bereits ab 1. Juli 2022 auf null gesenkt.
Die Regelungen des neuen EEG stehen unter dem Vorbehalt der europäischen Beihilfegenehmigung. Hierzu sind wir mit der EU-Kommission in guten und konstruktiven Gesprächen. Diese Gespräche wurden früh angestoßen worden und sind
daher bereits weit fortgeschritten.
Das neue EEG wird flankiert von weiteren Gesetzen zum Ausbau der erneuerbaren Energien, die ebenfalls bereits final verabschiedet sind. Insbesondere wird die für Windkraftanlagen zur Verfügung stehende Fläche ausgeweitet, indem die
Bundesländer von Nord bis Süd zu klaren Flächenzielen verpflichtet sind (Wind-an-Land-Gesetz), außerdem werden Genehmigungsverfahren beschleunigt. Zusätzlich wurden mit dem Wind-auf-See-Gesetz Ausbauziele für Windenergie auf
See deutlich erhöht.
28.07.2022
WICHTIG ! Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Neuerungen ab 15.08.2022
Quelle: BAFA
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die BEG Einzelmaßnahmen angepasst, um im Bereich der Sanierung einen noch stärkeren Klimaschutzeffekt zu erreichen und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu
verringern.
Um den Klimaschutzeffekt zu stärken und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu verringern, werden die BEG insgesamt und auch die BEG-Einzelmaßnahmen angepasst. Durch ein neues Austauschprogramm für fossile Heizungen
wird die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl durch die Anpassung reduziert.
Die Anpassungen beziehen sich bei den Einzelmaßnahmen insbesondere auf zwei Bereiche: Erstens wird die Förderung von allen gasverbrauchenden Anlagen aufgehoben sowie ein erweitertes Austauschprogramm für fossile Heizungen
(sog. Heizungs-Tausch-Bonus) eingeführt. Zweitens, werden die Fördersätze für Einzelmaßnahmen angepasst, um eine attraktive Förderung für einen breiten Antragstellerkreis zu erhalten.
Was gilt für gasverbrauchende Anlagen?
Durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine arbeitet die Bundesregierung verstärkt daran von russischem Gas und Öl unabhängig zu werden. Die BEG-Förderung ist dabei ein Schlüssel für mehr Energieeffizienz und Klimaschutz. Die
Förderfähigkeit von gasbetriebenen Heizungen (und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen) in der BEG wird aufgehoben. Das betrifft die Förderung von Gas-Brennwertheizungen („Renewable-Ready“), Gas-Hybridheizungen und
gasbetriebenen Wärmepumpen.
Für den Austausch einer gasbetriebenen Anlage wird ein Heizungs-Tausch-Bonus (10 %) zusätzlich zum regulären Fördersatz eingeführt. Bei diesen Anlagen kann durch einen Austausch viel Energie eingespart werden und damit über mehr
Energieeffizienz der Klimaschutz besonders gestärkt werden.
Für diesen Heizungs-Tausch-Bonus gelten folgende Kriterien und Bedingungen:
Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt.
Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.
Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.
Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
Der Bonus gilt nicht für Solarkollektoranlagen sowie die Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes.
Welche neuen Fördersätze gelten?
Die Fördersätze bleiben weiterhin auf einem hohen Niveau und liegen bei den Einzelmaßnahmen z. B. zwischen bis zu 20 % bei Biomasseanlage mit Heizungs-Tausch-Bonus und bis zu 40 % bei Wärmepumpen mit Heizungs-Tausch-Bonus und Wärmepumpen-Bonus.
Die geänderten Fördersätze finden Sie hier: BAFA - Förderprogramm im Überblick - Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Neuerungen ab 15.08.2022
27.07.2022
177,5 Milliarden Euro für Klimaschutz, Energiesicherheit und Entlastungen bei Energiekosten
Pressemitteilung Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Bundeskabinett beschließt Ausgaben-Schwerpunkte im neuen Klima- und Transformationsfonds
Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf für den Wirtschaftsplan des Sondervermögens im Klima- und Transformationsfonds (KTF) für 2023 sowie die Finanzplanung bis 2026 beschlossen. Neben verschiedenen Förder-
maßnahmen für mehr Klimaschutz im Gebäude- und Verkehrsbereich sowie zur Absenkung der Klimagase in energieintensiven Branchen sieht der Finanzplan bis 2026 Entlastungen bei den Strompreisen von insgesamt rund 47,6 Mrd. € vor.
So wird die Förderung der erneuerbaren Anlagen künftig nicht mehr über die EEG-Umlage als Teil des Strompreises, sondern vollständig aus KTF-Mitteln finanziert.
Für die Jahre 2023 bis 2026 plant die Bundesregierung mit Mitteln in Höhe von insgesamt 177,5 Mrd. € (der BMWK-Anteil liegt bei rund 85,3 %) für Maßnahmen zum Klimaschutz und für die Transformation der deutschen Wirtschaft. 2023
belaufen sich die Ausgaben auf 35,4 Mrd. €. Der Anteil des BMWK liegt bei 85,6 % (30,2 Mrd. €). Der Großteil Ausgaben fließt in die Förderung zur klimafreundlichen Gebäudesanierung. Außerdem wird mit den KTF-Mitteln die Abschaffung
der EEG-Umlage finanziert. Der KTF speist sich unter anderem aus den Erlösen des Europäischen und Nationalen CO2-Bepreisung. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Klimaschutz-Einnahmen des Staates direkt in möglichst
wegweisende Investitionen für wirksame Klimaschutzmaßnahmen fließen.
Die Ausgabenschwerpunkte des BMWK im KTF bis 2026 im Einzelnen:
Der Entwurf des Wirtschaftsplans wird nun zusammen mit dem Entwurf des Bundeshaushalts dem Bundestag für das parlamentarische Verfahren zugeleitet.
Mit der bereits am 23. Juni vom Bundestag beschlossenen und am 8. Juli vom Bundesrat bestätigten Änderung des EKF-Gesetzes wurde der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, den EKF in einen Klima- und Transformationsfonds
(KTF) weiterzuentwickeln, um die Ausgaben aus dem Sondervermögen noch stärker auf die Ziele des Klimaschutzgesetzes und den Umbau der deutschen Wirtschaft hin zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft auszurichten.
24.11.2022
Erdgas-Soforthilfe – der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag – Informationen und und ggfs. notwendige Aktivitäten für Gaskunden
Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe Erdgas ?
1. Sämtliche SLP Gaskunden (Jahresrechnung – zählt per Abnahmestelle/Marktlokation)
2. RLM Gaskunden (leistungsgemessene Abnahmestellen) die 1,5 Mio kWh pro Jahr und Abnahmestelle nicht überschreiten
3. RLM Gaskunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio kWh pro Jahr und Abnahmestelle müssen ihrem Erdgaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass sie der Gruppe der Entlastungsberechtigten gemäß der Ausnahmeregelung (EWSG §2 Abs. 1 Satz 4) angehören.
Zu der Gruppe der Entlastungsberechtigten gehören:
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
28.10.2022
BEG-Reform ab 2023: Höhere Hürden für Biomasse und Wärmepumpen
Quelle: Haustec
Das BMWK hatte im Sommer die BEG reformiert. Nun gibt es Richtlinien-Entwürfe, die weitere Änderungen und Verschärfungen ab 2023 vorsehen. Am gravierendsten: Biomasseanlagen sind künftig nur noch im Verbund mit Solarthermie förderfähig.
Nach der Reform ist vor der Reform: Das BMWK plant eine Vielzahl von Änderungen an den BEG-Richtlinien und hat die Entwürfe am 20.10.2022 an die Interessensverbände geschickt, berichtet das Ökozentrum NRW. Wir haben nachfolgend die wichtigsten Punkte bezogen auf die BEG-Förderung von Einzelmaßnahmen (BAFA) zusammengestellt, die das Ökozentrum NRW sehr übersichtlich auf einer eigenen Webseite zusammengefasst hat. Zusätzlich sind dort noch die wichtigsten Änderungen im Bereich Effizienzhaus (KfW) beschrieben.
Achtung: Basis der folgenden Änderungen sind die Richtlinien-Entwürfe (Stand: 19.10.2022), die jederzeit noch angepasst werden können.
Allgemeine Änderungen bei den Einzelmaßnahmen
erneuerbare Energien beheizt werden.
wenn auch die Gesamtsumme der Materialrechnungen gefördert werden kann.
Änderungen bei Wärmepumpen
(mind. 10 dB niedriger).
Änderungen bei Biomasseanlagen
Änderungen bei Gebäude- und Wärmenetzen